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   BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77   

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https://dejure.org/1978,3243
BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77 (https://dejure.org/1978,3243)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1978 - 2 B 75.77 (https://dejure.org/1978,3243)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1978 - 2 B 75.77 (https://dejure.org/1978,3243)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Einzelnote durch jedes Mitglied einer Prüfungskommission in jeweils einem Prüfungsfach - Erteilung einer Einzelnote durch jedes Mitglied einer Prüfungskommission in jedem Prüfungsfach - Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsvorschrift - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.03.1977 - 2 C 14.75

    Verwaltungsvorschrift - Rechtsnorm - Ausbildungsordnung - Prüfungsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77
    Sollte die Vorschrift revisionsrechtlich als Rechtsnorm zu behandeln sein, so hätte diese Prüfung sich zwar nicht darauf zu beschränken, ob die Vorschrift vom Berufungsgericht unter zutreffender Anwendung der allgemeinen Grundsätze ausgelegt worden ist, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (vgl. das Urteil des Senats vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 14.75 - [Buchholz 237.7 § 16 LBG NW Nr. 1] unter Hinweis auf das Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 20.69 - [DÖV 1971, 748]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden, und dies erfordert, daß wenigstens eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, konkret bezeichnet und außerdem der Grund angeführt wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG 2 B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG 6 B 32.70 -).
  • BVerwG, 31.05.1967 - II B 3.67

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77
    Indessen würde die von der Beschwerde bezeichnete Frage gleichwohl auslaufendes Recht betreffen derartige Fragen vermögen in aller Regel und so auch hier die Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53 und Nr. 72]).
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77
    Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prüfling ein Rügerecht wegen etwaiger Mängel des Prüfungsverfahrens oder sonstiger, das Gebot der Chancengleichheit berührender Umstände verwirkt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. u.a. BVerwGE 31, 190 [191] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 08.09.1970 - VI B 49.69

    Beamtenstellung eines Hochschullehrers - Besonderheiten im Verfahrensrecht -

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77
    Indessen würde die von der Beschwerde bezeichnete Frage gleichwohl auslaufendes Recht betreffen derartige Fragen vermögen in aller Regel und so auch hier die Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53 und Nr. 72]).
  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 20.69

    Verwaltungsrechtsweg bei Antrag auf Zulassung zum Auswahlwettbewerb für den

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1978 - 2 B 75.77
    Sollte die Vorschrift revisionsrechtlich als Rechtsnorm zu behandeln sein, so hätte diese Prüfung sich zwar nicht darauf zu beschränken, ob die Vorschrift vom Berufungsgericht unter zutreffender Anwendung der allgemeinen Grundsätze ausgelegt worden ist, die für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (vgl. das Urteil des Senats vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 14.75 - [Buchholz 237.7 § 16 LBG NW Nr. 1] unter Hinweis auf das Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 20.69 - [DÖV 1971, 748]).
  • BVerwG, 18.09.1978 - 2 B 46.77

    Anspruch auf Dienstbefreiung - Die Pflicht eines Gerichts zur Aufklärung eines

    Nach der insoweit zum Ausdruck kommenden materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge grundsätzlich auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 G 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 7. Februar 1978 - BVerwG 2 B 75.77 -), kam es also auf die nach Ansicht der Beschwerde aufklärungsbedürftigen Umstände überhaupt nicht an.
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